Wann Kann ein Sachverständiger beauftragt werden?

 

 

Wann kann ein Sachverständiger beauftragt werden? 

 

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt wurde, haben Sie das Recht, es von einem neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen.

 

Die Gutachterkosten werden auch dann ersetzt, wenn der Experte nicht vereidigt ist, hat das Amtsgericht Dortmund am 31. August 2005 entschieden (Az. 104C 9702/04 SH).

 

Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.

 

Sie können auch einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.

 

Das gleiche Recht hat natürlich auch die Versicherung: auch wenn das Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen bereits vorliegt, kann die Versicherung noch einen eigenen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen.

 

Das wird die Versicherung stets dann tun, wenn Zwei

 

fel an der Richtigkeit des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens bestehen.

 

 

Wer trägt die Kosten für das Gutachten?

 

Der Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu tragen.

 

Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der sog. Bagatellgrenze von etwa 800,- EUR liegen.

 

Für diese Schäden reicht der Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt.